Das neue Gesetz ist Bestandteil des SGB VIII und basiert auf intensiver Beratung mit Expertinnen und Experten aus Verbänden, Wissenschaft, Ländern und Kommunen, insbesondere auch aus den Bereichen „Heimerziehung“ und „sexueller Missbrauch“.

Struck stellte im wesentlichen die Regelungsbereiche vor, mit denen ein umfassender Kinderschutz gewährleistet und bisherige Lücken geschlossen werden sollen.

Hierzu gehören:

  • Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke für werdende Eltern.
  • Die Beteiligten im Kinderschutz aus Jugendamt, Schule, Gesundheitsamt, Krankenhaus, ärztlicher Praxis, Schwangerschaftsberatung und Polizei schließen sich zusammen und bieten ihre Hilfen an.
  • Einsatz von Familienhebammen und der Netzwerke „Frühe Hilfen“.
  • Hier ist wie schon im ersten Bereich insbesondere der Aspekt der Prävention von Bedeutung (an dem sich auch der Bund dauerhaft finanziell beteiligen wird).
  • Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Alle Tätigen in der Knder- und Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
  • Verhinderung des „Aus den Augen-Verlierens“ von Familien im Jugendamt
  • Durch eine neue Regelung wird sichergestellt, dass bei einem Umzug das dann zuständige Jugendamt die für den Kinderschutz notwendigen Informationen vom bisher zuständigen Jugendamt bekommt.
  • Befugnis  für Geheimnisträger zur Informationsweitergabe
  • Ärzte, Psychologen, Sozialpädagogen und andere, die in der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten, sind sog. Geheimnisträger und unterliegen der Schweigepflicht. Andererseits sind sie dem Kindeswohl verpflichtet. Der entsprechende Artikel im neuen Bundeskinderschutzgesetz sieht einen Anspruch dieser Geheimnisträger auf Beratung vor, damit sie in der Zwickmühle zwischen Vertrauensverhältnis zum Klienten und Kindeswohl selbst professionelle Unterstützung bekommen. Diese Beratung wird vom zuständigen Jugendamt vermittelt.
  • Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe
  • Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gelten bestimmte Regeln als Voraussetzung für eine Betriebserlaubnis wie z.B. bestimmte räumliche und wirtschaftliche Voraussetzungen, die Bereitstellung einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos, die Sicherstellung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration, eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und ihren Schutz vor Gewalt.

Herr Struck wies daraufhin, dass die neuen Regelungen noch in einem komplizierten Zusammenspiel zwischen Bund, Ländern, Gemeinden und den einzelnen Jugendhilfeträgern umgesetzt werden und sich in der Praxis bewähren müssen. Außerdem warnte er vor zu detaillierten Vorschriften, da diese u.a. suggerieren, dass man alles kontrollieren und nahezu alle Gefährdungen ausschließen könne. Schließlich merkte er an, dass es weiterhin Bereiche in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gäbe (wie z.B. Schulen oder Krankenhäuser), für die andere Regelungen gelten.

Weitere Informationen unter www.agj.de.

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