Gemeinnützig vererben

Viele Menschen beschäftigt die sehr persönliche Frage, was über ihr Leben hinaus mit ihrem Nachlass geschehen wird. Die gesetzliche Erbfolge bildet dabei die eigenen Wünsche oftmals nur unzureichend nach. Mit einem Testament können Sie Ihren Nachlass selbst gestalten und neben Familie, Freund*innen und Weggefährt*innen beispielweise auch eine gute Sache unterstützen, die Ihnen im Leben viel bedeutet hat. Dies ist für uns eine sehr vertrauensvolle Art des Engagements, der wir mit entsprechender Dankbarkeit und Verantwortungsgefühl begegnen. Wir informieren Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten der Nachlassgestaltung und geben Ihnen hier einen grundlegenden Überblick.

Formen des Testaments

Vordrucke oder Formulare zur Errichtung eines Testamentes gibt es leider nicht. Denn dies ist eine sehr persönliche und somit individuelle Angelegenheit und gesetzlich klar geregelt. Generell gilt: Testamente sind grundsätzlich gültig, wenn sie entweder komplett handschriftlich verfasst oder vor einem Notar errichtet werden. Die verschiedenen Formen stellen wir Ihnen nachfolgend vor:

Sie können ein Testament eigenhändig verfassen. Wichtige Voraussetzungen für die formale Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments sind:

  • Es ist vollständig selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben
  • Das Dokument ist mit Datum und Ortsangabe versehen (bei inhaltlichen Widersprüchen mit früheren Dokumenten gilt grundsätzlich das jüngste Testament)

Hier ist eine rechtliche Beratung zu Ihren Gestaltungsmöglichkeiten und der Erstellung eines Entwurfs möglich.

Das notarielle Testament errichten Sie bei einem Notar Ihrer Wahl. Dieser berät Sie umfassend zu Ihren Gestaltungsmöglichkeiten. Durch die notarielle Erstellung ist das Testament auf jeden Fall formal wirksam und fälschungssicher.

Für die Tätigkeit des Notars fällt eine Gebühr an, deren Höhe sich nach Ihrem Vermögen richtet. Lassen Sie sich nicht von diesen Kosten abschrecken. Im Vergleich zu einem möglichen Prozess bei einer Erbauseinandersetzung sind diese sehr gering.

Durch eine amtliche Verwahrung bei Ihrem lokalen Nachlassgericht ist das Original-Testament immer vor äußeren Einflüssen geschützt. Die Eintragung ins Zentrale Testamentsregister stellt zudem sicher, dass Ihre Begünstigten von der Existenz Ihres Letzten Willens erfahren.

Für die Registrierung und Verwahrung fällt stets eine vom Wert des Nachlasses unabhängige Verwaltungsgebühr an (75,- Euro für pauschale Gerichtskosten zzgl. 15,- Euro Registrierungsgebühr).

Gestaltungsmöglichkeiten

In Ihrem Testament können Sie viel bestimmen: Beispielsweise Vermächtnisse anordnen oder Erben einsetzen. Es gibt aber auch Grenzen bei der Gestaltung – den gesetzlichen Pflichtteil.

Das Wort „Vererben“ wird umgangssprachlich für alle testamentarischen Verfügungen verwendet. Tatsächlich sind die von Ihnen im Testament eingesetzten „Erb*innen“ Ihre Rechtsnachfolger, die alle Ihre Rechte und Pflichten übernimmt. Dies können auch mehrere Erb*innen sein und bis zum Abschluss der Nachlassabwicklung gemeinsam verwalten.

Auch ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung kann diese Aufgabe übernehmen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Gegenüber den Erb*innen erhalten Ihre Vermächtnisnehmer*innen nur einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Ihre Erb*innen sind verpflichtet, in einem Testament angeordnete Vermächtnisse gegenüber Ihren Vermächtnisnehmer*innen zu erfüllen. Wenn Sie demnach die Formulierung „ich vermache“ verwenden, dann ist es für Ihre Erb*innen eindeutig, dass Sie hier ein Vermächtnis aussprechen wollten. Mit einem Vermächtnis können Sie zum Beispiel konkrete Vermögenswerte (festgelegte Geldbeträge, Sparbücher, Wertgegenstände, Immobilien etc.) einer Person oder gemeinnützigen Organisation Ihrer Wahl zuwenden.

Sie können auch bestimmen, unter welchen Auflagen Ihre Erb*innen das Erbe antreten oder die Vermächtnisnehmer das Vermächtnis erhalten dürfen. Dies kann beispielsweise die Erfüllung von Aufgaben zur Grabpflege sein oder die Verpflichtung, mit einem Teil des Vermögens eine Stiftung zu gründen und gemeinnützige Zwecke zu unterstützen.

Wenn Sie nächste Verwandte, Ehegatt*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollen, haben diese Personen trotzdem Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser richtet sich auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags und ist gegenüber den Erb*innen geltend zu machen. Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Ehegatt*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in
  • Kinder bzw. deren Nachkommen
  • Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Steuerliche Aspekte

Egal ob in Form einer Schenkung zu Lebzeiten oder einer testamentarischen Spende: Wenn Sie einer gemeinnützigen Körperschaft, beispielsweise einer Stiftung oder einem Verein, etwas zuwenden, fällt dafür keinerlei Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.

Spenden Ihre Erb*innen oder Vermächtnisnehmer*innen innerhalb von zwei Jahren nach dem eingetreten Erbanfall Teile des geerbten oder vermachten Vermögens einer gemeinnützigen Organisation zu, erhalten sie bereits gezahlte Erbschaftsteuer entsprechend anteilig oder ganz zurück. Dasselbe gilt, wenn sie mit dem Betrag eine neue Stiftung gründen. Alternativ können Erb*innen oder Vermächtnisnehmer*innen den gespendeten bzw. gestifteten Betrag auch bei seiner Einkommensteuer in Abzug bringen.