Ihr Nachlass tut Gutes

Viele Menschen beschäftigt die Frage, wie sie ihr Engagement auch über ihr Leben hinaus weiterleben – bleibende Spuren – hinterlassen können. Auch Angehörige wünschen sich oft, das Engagement eines lieben Menschen in Ehren zu halten und in Gedenken Gutes zu tun. Die Möglichkeiten dazu sind so vielfältig, wie jeder einzelne Mensch. Gerne stehen wir Ihnen vertrauensvoll beratend zur Seite.

Einen guten ersten Überblick bietet Ihnen unser kostenloser Erbschaftsratgeber. Diesen können Sie hier unverbindlich bestellen oder direkt herunterladen:

Kranzspende

Tief ist der Schmerz über den Verlust eines geliebten Lebenspartners, eines nahen Angehörigen oder eines echten Freundes. Was bleibt sind viele gute Erinnerungen an einen lieben Menschen. Es ist gut, wenn viele Menschen diesen schweren Moment der Trauer teilen. Dies kann auch ein Moment sein, im Sinne des Verstorbenen etwas Gutes zu bewirken und Hoffnung zu schenken.

Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
Albert Schweitzer

Viele Menschen verfügen bereits zu Lebzeiten, anstelle von Blumen und Kränzen eine gemeinnützige Organisation ihres Vertrauens zu bedenken. Auch Angehörige entscheiden sich oft, sich statt Blumenkränzen Spenden zu wünschen. Eine Kranzspende schenkt Kindern in Not eine echte Zukunft.

Wenn Sie sich selbst Kranzspenden für unsere Organisation wünschen, beraten wir Sie gerne.

Wenn Sie als Angehörige um Kranzspenden bitten möchten, helfen wir Ihnen gerne weiter. Nachfolgend finden Sie bereits weitere Informationen:

  • Weisen Sie bitte bereits in der Traueranzeige auf die Kranzspende hin.
  • Benennen Sie darin unser Spendenkonto und ein „Stichwort“, damit wir die Spenden Ihrer Trauergäste eindeutig Ihrem Gedenken zuordnen können. Bitte geben Sie uns vorab Bescheid, sodass wir Ihre Gedenksammlung entsprechend betreuen können.
  • Nach Abschluss der Kranzspenden übermitteln wir der Trauerfamilie eine Spender*innenliste und die Höhe des gesamten Spendenbetrags. Einzelspendenbeträge werden aus Gründen des Datenschutzes nicht aufgeführt.
  • Wenn uns die Anschriften der jeweiligen Spender*innen vorliegen, dann übermitteln wir ihnen gern ein Dankschreiben und eine Zuwendungsbestätigung.
  • Nutzen Sie für Ihre Spendenbitte auch gern unsere PDF-Vorlage: Tragen Sie Ihr Stichwort einfach in den passenden Bogen ein und drucken Sie ihn in Farbe oder Schwarzweiß aus. Alternativ können Sie das Stichwort auch manuell auf dem Ausdruck eintragen. Legen Sie die ausgeschnittenen Kärtchen Ihren Einladungen zur Trauerfeier bei oder verteilen Sie sie persönlich.

Gemeinnützig vererben

Viele Menschen beschäftigt die sehr persönliche Frage, was über ihr Leben hinaus mit ihrem Nachlass geschehen wird. Die gesetzliche Erbfolge bildet dabei die eigenen Wünsche oftmals nur unzureichend nach. Mit einem Testament können Sie Ihren Nachlass selbst gestalten und neben Familie, Freund*innen und Weggefährt*innen beispielweise auch eine gute Sache unterstützen, die Ihnen im Leben viel bedeutet hat. Dies ist für uns eine sehr vertrauensvolle Art des Engagements, der wir mit entsprechender Dankbarkeit und Verantwortungsgefühl begegnen. Wir informieren Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten der Nachlassgestaltung und geben Ihnen hier einen grundlegenden Überblick.

Formen des Testaments

Vordrucke oder Formulare zur Errichtung eines Testamentes gibt es leider nicht. Denn dies ist eine sehr persönliche und somit individuelle Angelegenheit und gesetzlich klar geregelt. Generell gilt: Testamente sind grundsätzlich gültig, wenn sie entweder komplett handschriftlich verfasst oder vor einem Notar errichtet werden. Die verschiedenen Formen stellen wir Ihnen nachfolgend vor:

Sie können ein Testament eigenhändig verfassen. Wichtige Voraussetzungen für die formale Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments sind:

  • Es ist vollständig selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben
  • Das Dokument ist mit Datum und Ortsangabe versehen (bei inhaltlichen Widersprüchen mit früheren Dokumenten gilt grundsätzlich das jüngste Testament)

Hier ist eine rechtliche Beratung zu Ihren Gestaltungsmöglichkeiten und der Erstellung eines Entwurfs möglich.

Das notarielle Testament errichten Sie bei einem Notar Ihrer Wahl. Dieser berät Sie umfassend zu Ihren Gestaltungsmöglichkeiten. Durch die notarielle Erstellung ist das Testament auf jeden Fall formal wirksam und fälschungssicher.

Für die Tätigkeit des Notars fällt eine Gebühr an, deren Höhe sich nach Ihrem Vermögen richtet. Lassen Sie sich nicht von diesen Kosten abschrecken. Im Vergleich zu einem möglichen Prozess bei einer Erbauseinandersetzung sind diese sehr gering.

Durch eine amtliche Verwahrung bei Ihrem lokalen Nachlassgericht ist das Original-Testament immer vor äußeren Einflüssen geschützt. Die Eintragung ins Zentrale Testamentsregister stellt zudem sicher, dass Ihre Begünstigten von der Existenz Ihres Letzten Willens erfahren.

Für die Registrierung und Verwahrung fällt stets eine vom Wert des Nachlasses unabhängige Verwaltungsgebühr an (75,- Euro für pauschale Gerichtskosten zzgl. 15,- Euro Registrierungsgebühr).

Gestaltungsmöglichkeiten

In Ihrem Testament können Sie viel bestimmen: Beispielsweise Vermächtnisse anordnen oder Erben einsetzen. Es gibt aber auch Grenzen bei der Gestaltung – den gesetzlichen Pflichtteil.

Das Wort „Vererben“ wird umgangssprachlich für alle testamentarischen Verfügungen verwendet. Tatsächlich sind die von Ihnen im Testament eingesetzten „Erb*innen“ Ihre Rechtsnachfolger, die alle Ihre Rechte und Pflichten übernimmt. Dies können auch mehrere Erb*innen sein und bis zum Abschluss der Nachlassabwicklung gemeinsam verwalten.

Auch ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung kann diese Aufgabe übernehmen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Gegenüber den Erb*innen erhalten Ihre Vermächtnisnehmer*innen nur einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Ihre Erb*innen sind verpflichtet, in einem Testament angeordnete Vermächtnisse gegenüber Ihren Vermächtnisnehmer*innen zu erfüllen. Wenn Sie demnach die Formulierung „ich vermache“ verwenden, dann ist es für Ihre Erb*innen eindeutig, dass Sie hier ein Vermächtnis aussprechen wollten. Mit einem Vermächtnis können Sie zum Beispiel konkrete Vermögenswerte (festgelegte Geldbeträge, Sparbücher, Wertgegenstände, Immobilien etc.) einer Person oder gemeinnützigen Organisation Ihrer Wahl zuwenden.

Sie können auch bestimmen, unter welchen Auflagen Ihre Erb*innen das Erbe antreten oder die Vermächtnisnehmer das Vermächtnis erhalten dürfen. Dies kann beispielsweise die Erfüllung von Aufgaben zur Grabpflege sein oder die Verpflichtung, mit einem Teil des Vermögens eine Stiftung zu gründen und gemeinnützige Zwecke zu unterstützen.

Wenn Sie nächste Verwandte, Ehegatt*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollen, haben diese Personen trotzdem Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser richtet sich auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags und ist gegenüber den Erb*innen geltend zu machen. Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Ehegatt*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in
  • Kinder bzw. deren Nachkommen
  • Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Steuerliche Aspekte

Egal ob in Form einer Schenkung zu Lebzeiten oder einer testamentarischen Spende: Wenn Sie einer gemeinnützigen Körperschaft, beispielsweise einer Stiftung oder einem Verein, etwas zuwenden, fällt dafür keinerlei Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.

Spenden Ihre Erb*innen oder Vermächtnisnehmer*innen innerhalb von zwei Jahren nach dem eingetreten Erbanfall Teile des geerbten oder vermachten Vermögens einer gemeinnützigen Organisation zu, erhalten sie bereits gezahlte Erbschaftsteuer entsprechend anteilig oder ganz zurück. Dasselbe gilt, wenn sie mit dem Betrag eine neue Stiftung gründen. Alternativ können Erb*innen oder Vermächtnisnehmer*innen den gespendeten bzw. gestifteten Betrag auch bei seiner Einkommensteuer in Abzug bringen.

Versprechen erfüllen

Für uns ist ein Engagement in Form einer testamentarischen Zuwendung ein besonderes Vertrauen, das uns geschenkt wird. Wir behandeln dieses stets mit entsprechendem Respekt und Dankbarkeit. Sie sind Angehöriger oder beauftragter Testamentsvollstrecker und möchten nun den Letzten Willen eines geliebten Menschen umsetzen? Ihnen liegt ein Testament vor, in dem die Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke bedacht wurden? Wenden Sie sich gerne an uns, um das weitere Vorgehen zu besprechen und die Wünsche entsprechend zu erfüllen.

Was passiert bei einer Nachlassabwicklung?

Im Falle einer entsprechenden testamentarischen Verfügung übernehmen wir gerne die fachgerechte Umsetzung Ihres Letzten Willens. Dies beinhaltet u.a. die Erfüllung von Vermächtnissen, der Auflösung Ihres Haushaltes (Kündigung von Verträgen, Abonnements, etc.), der Veräußerung von Wertgegenständen, Immobilien und Einrichtung zu marktüblichen Preisen. Vorab prüfen wir dazu stets eigene Nutzungsmöglichkeiten. Dies erfolgt stets mit dem nötigen Respekt und würdevollen Umgang mit den uns anvertrauten Werten. Falls wir selbst lokal nicht vor Ort sein können, arbeiten wir dazu mit einem Partner unseres Vertrauens, der Nachlassagentur von Anette Thewes.

Angaben zum Verein für Korrespondenz zur Nachlassabwicklung

Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke e. V.
Bundesverband
Kaiserdamm 85
14057 Berlin
Deutschland

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin
Registernummer: 20758 NZ

Häufige Fragen zur Testamentsspende

Diese Broschüre kann nur einen knappen Eindruck über die erbrechtlichen Möglichkeiten und Bestimmungen vermitteln. Konkrete rechtliche und steuerliche Fragen klären Sie am besten mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater. Wir empfehlen Ihnen bei Bedarf gerne einen Rechtsanwalt oder Notar unseres Vertrauens.
Ein Testament ist ein sehr persönliches und wertvolles Dokument, das geschützt aufbewahrt werden sollte. Dazu empfehlen wir stets die amtliche Aufbewahrung und Eintragung im Testamentsregister. Wir verfügen leider nicht über diese Möglichkeiten. Gerne können Sie uns jedoch im Falle einer Testamentsspende an uns eine Kopie Ihres Testaments anvertrauen, sodass wir über Ihre Wünsche bereits informiert sind und diese mit Ihnen besprechen können.
Wenn wir früh genug vom Tode eines Nachlassgebers erfahren, übernehmen wir gerne die Umsetzung einer ehrwürdigen Bestattung. Wir können jedoch leider keine stetige Erreichbarkeit gewährleisten. Zudem sind wichtige Vorgespräche nötig, um alles im Sinne des Gebers zu gestalten. Da wir meistens jedoch erst mit Eröffnung des Testaments benachrichtigt werden und auch oftmals nicht lokal vor Ort sind, empfehlen wir stets, Ihre Vorstellungen bereits mit einem Bestattungsinstitut Ihres Vertrauens im Vorfeld zu regeln.
Bei Eintragung im Testament als Alleinerbe sind wir rechtlich dazu befähigt, die gesamte Abwicklung Ihres Nachlasses zu übernehmen. Dies kann auch in der Funktion als Testamentsvollstrecker geschehen. Dazu gehört selbstverständlich auch die Haushaltsauflösung (alles rund um Wohnung, Inventar, Abonnements, Versicherungen, etc.). Dies erfolgt dezent und mit entsprechendem Respekt gegenüber Ihren Wünschen. Wir prüfen dabei stets eine eigene Nutzung der Vermögensgegenstände und Immobilien. Im Falle keiner eigenen möglichen Nutzung werden diese zum besten marktüblichen Preis veräußert.
Bei einer testamentarischen Verfügung übernehmen wir natürlich auch die Grabpflege in Ihrem Gedenken und entsprechend der uns kommunizierten Wünsche. Entsprechende finanzielle Ressourcen müssen jedoch mit der testamentarischen Auflage verfügbar sein, da wir keine anderen Spendengelder dazu verwenden dürfen.

In dankbarem Andenken

„Etwas an die nächste Generation weiterzugeben, ist für uns selbstverständlich. Bereits meine Mutter wollte hier ein Waisenhaus gründen. Mit Albert Schweitzer wurde der Wunsch umgesetzt. Das Erbe, den gesamten Grundbesitz, habe ich in eine Stiftung eingebracht. Nun steht hier ein Wohnhaus für eine Albert-Schweitzer-Familie, Kinder spielen auf der ehemaligen Obstwiese – herrlich!“
Frau Dr. Kerb brachte ihren gesamten Grundbesitz in eine Stiftung unter unserem Dach ein und legte den Grundstein für ein neues Kinderdorfhaus in Neubeuern. Wir danken ihr dafür von Herzen und gedenken sie in Ehren.
Dr. Ruth Kerb (Ϯ)